SATZUNG
Karnevalsclub ROT - BLAU von 1954 e.V. Niederbreitbach
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des Karnevalsclubs Rot-Blau von 1954 e.V. Niederbreitbach
§1
Name und Sitz
1. Der Karnevalsverein wurde im Juli 1954 gegründet und trägt den Namen Karnevals-Club „Rot-Blau“ von 1954 e.V.
2. Er ist Mitglied im RKK Koblenz.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Niederbreitbach.
4. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Montabaur eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
1. Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, das traditionelle Brauchtum (Karneval) in alter Überlieferung zu erhalten und zu pflegen,
ohne jedoch an der Neuzeit vorüberzugehen, frei von Bindungen und Bestrebungen politischer und konfessioneller Art.
2. Ihm obliegt insbesondere die Gestaltung des Karnevals; er veranstaltet Prunksitzungen, Prinzenproklamationen, Karnevalsumzüge,
Kinder- und Seniorensitzungen, Maskenbälle und Tanzturniere.
3. Für den Karnevalsprinzen stellt sich jedes Jahr eine Person freiwillig zur Verfügung.
4. Der Karnevalzug findet jedes Jahr am Karnevalsonntag statt.
5. Alle genannten Veranstaltungen können terminmäßig auf das ganze Jahr verteilt werden.
§3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung.
§4
Tätigkeit des Vereins
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§5
Mitglieder
1. Der Verein führt als Mitglieder:
- ausübenden (aktive)
- unterstützende (passive)
Ausübende und unterstützende Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
2. Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht erst nach dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§5a
Eintritt der Mitglieder
1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
2. Die Erklärung des Beitritts hat schriftlich zu erfolgen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Bei
Ablehnung kann ein erneuter Antrag auf Aufnahme an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung gestellt werden, die
endgültig entscheidet.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
5. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederzahl beschränken.
§5b
Austritt der Mitglieder
1. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist zulässig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Wochen zum Schluss der
Karnevalssession.
§5c
Ausschluss der Mitglieder
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die
Mitgliederversammlung.
Als wichtiger Grund gelten insbesondere:
- grobe Missachtung satzungsmäßiger Verpflichtungen.
- Nichtzahlung von fälligen Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung.
- ein schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins.
- unehrenhafte Handlungen.
3. Der Vorstand hat seinen Antrag dem ausschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung
zu verlesen.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der
Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand eingeschrieben bekannt gemacht werden.
§6
Mitgliederbeitrag
1. Jährlich ist von den Mitgliedern ein Betrag zu leisten. Nähere Bestimmungen (wie Betragshöhe) werden in der
Mitgliederversammlung festgelegt.
§7
Organ des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 8 und 9 der Satzung) und die Mitgliederversammlung (§10a bis 10d der Satzung).
§8
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter als 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem 1. Kassierer und
seinem Stellvertreter als 2. Kassierer.
2. Der Verein wird vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis
wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet sofort mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
4. Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern muss der 1. Vorsitzende binnen zwei
Wochen eine Vorstandssitzung einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Beschlüsse des Vorstandes werden mit
Stimmenmehrheit gefasst.
6. Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur
satzungsmäßigen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
§9
Beschränkungen der Vertretungsvollmacht des Vorstandes
1. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und
grundstückgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§10
Mitgliederversammlung
§10a
Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
- Wenn es das Interesse des Vereins erfordert (außerordentliche)
- mindestens einmal jährlich.
- bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen zwei Monaten
- auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% (v.H.) der Mitglieder des Vereins.
§10b
Form der Einberufung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung im jeweils
gültigen Mitteilungsmedium der Gemeinde unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen.
Die Berufung der Versammlung muss die Tagesordnung beinhalten.
§10c
Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.
§10d
Abstimmungen
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 25% (v.H.) der anwesenden Mitglieder ist schriftlich oder
geheim abzustimmen.
2. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anders aussagt.
3. Für eine Satzungsänderung ist die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Zur Änderung des Vereinszwecks (§2 der Satzung) ist die Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich. Die
Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
6. Auf Antrag von drei Viertel der erschienenen Mitglieder kann auch über Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt
sind, beraten und abgestimmt werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des
Vereins.
§11
Erweiterter Vorstand
1. Zur Unterstützung des Vorstandes werden in den erweiterten Vorstand der Sitzungspräsident und bis zu 10 Beisitzer gewählt.
Weiter werden in den erweiterten Vorstand ohne Wahl berufen:
- der/die „Prinzenvater/mutter“
- der/die „Kinder-Prinzenvater/mutter“
- der amtierende Prinz
- die amtierende Prinzessin
Verschiedene Aufgabenkreise unterstützen den Vorstand bei seinem Aufgaben.
§12
Protokolle
1. Über die in der Mitgliederversammlung und in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist von allen in der Versammlung anwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden
Vorstands zu unterschreiben. Sind nicht mehr als zwei Vorstandsmitglieder anwesend, ist die Niederschrift außerdem von einem
Vereinsmitglied, das von der Versammlung bestimmt wird, zu unterschreiben. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift
einzusehen. Die Niederschriften der Vorstandssitzungen sind vom Protokollführer und vom Leiter der Sitzung zu unterschreiben.
§13
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Im
Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes haben die Mitglieder ihre schwebenden
Verbindlichkeiten zu erfüllen. Das Vereinsvermögen fällt, nach Veräußerung des vorhandenen Sachvermögens, an die Gemeinde
Niederbreitbach, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Karnevals zu
verwenden ist.
Niederbreitbach, 24.07.2024